Rechtsprechung
BayObLG, 06.11.1973 - RReg. 6 St 111/73 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1973,11853) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BayObLGSt 1973, 178
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.09.1971 - 1 StR 261/71
Sicherungsübereignung - Übereignung zur Sicherung - Einziehung
Auszug aus BayObLG, 06.11.1973 - RReg. 6 St 111/73
Wird das von der Ehefrau des Täters erworbene und einem Kreditinstitut sicherungsweise übereignete Kraftfahrzeug eingezogen, so kommt es hinsichtlich der Frage, ob eine Entschädigung nach StGB § 41c Abs. 2 zu versagen ist, nicht auf das Verhalten der Ehefrau an (Anschluß BGH, 1971-09-28, 1 StR 261/71, BGHSt 24, 222; Anschluß BGH, 1972-08-24, 4 StR 308/72, BGHSt 25, 10). - BGH, 24.08.1972 - 4 StR 308/72
Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Eigentum - Vergehen gegen das …
Auszug aus BayObLG, 06.11.1973 - RReg. 6 St 111/73
Wird das von der Ehefrau des Täters erworbene und einem Kreditinstitut sicherungsweise übereignete Kraftfahrzeug eingezogen, so kommt es hinsichtlich der Frage, ob eine Entschädigung nach StGB § 41c Abs. 2 zu versagen ist, nicht auf das Verhalten der Ehefrau an (Anschluß BGH, 1971-09-28, 1 StR 261/71, BGHSt 24, 222; Anschluß BGH, 1972-08-24, 4 StR 308/72, BGHSt 25, 10).
- OLG Zweibrücken, 12.11.2019 - 1 OLG 2 Ss 65/19
Einziehungsentscheidung: kein Abzug von Aufwendungen bei betrügerischer …
Soweit es das Bayerische Oberste Landesgericht für die Annahme einer materiellen Beschwer hat ausreichen lassen, dass "zumindest die Gefahr besteht", dass der nicht von der Einziehungsentscheidung unmittelbar betroffene Angeklagte regresspflichtig gemacht werden wird (Beschluss vom 03.11.1973 - RReg 6 St 111/73, juris Rn. 5), folgt dem der Senat nicht. - LG Verden, 07.04.2022 - 4 Qs 9/22
Fahrzeugbeschlagnahme nach Rennteilnahme: Hilft die Sicherungsübereignung?
Denn hier besteht nicht nur die allgemein geltende bloße Möglichkeit des Missbrauchs eines hochmotorisierten Kraftfahrzeugs zur Begehung von Straftaten z.B. gemäß § 315d StGB, hinzu kommt eine in der Person des Angeklagten als - jedenfalls - Besitzer und bisheriger Nutzer des Fahrzeugs angelegte konkrete Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten gemäß § 21 StVG (vgl. BayObLGSt 1973, 178 (180)).